Sicherheitsleistung Amtsgericht Freiburg

Bieter haben auf Verlangen im Termin sofort Sicherheit i. d. R. in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG) zu leisten oder nachzuweisen.

Barzahlung ist ausgeschlossen!

Sicherheit kann gem. § 69 ZVG geleistet werden durch:

1. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin von einem berechtigten Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck

2. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellten Bundesbankscheck

3. Überweisung der Sicherheit auf das vom Gericht angegebene Konto
Die Überweisung muss auf folgendes Konto erfolgen:

Empfänger: Landesoberkasse Baden-Württemberg/AG Freiburg
IBAN: DE82 6005 0101 7469 5345 05
BIC: SOLADEST600
Baden-Württembergische Bank AG
Verwendungszweck. 9804000100353 / Aktenzeichen / Vorname, Name des Bieters.

Das Risiko der fehlenden Sicherheit trägt der Einzahler, falls die Zahlungsanzeige nicht, oder nicht rechtzeitig, zur Akte gelangt.

Die Überweisung der Sicherheitsleistung sollte frühzeitig, mindestens 5 Tage vor der Versteigerung, erfolgen. Der Betrag muss bei der Gerichtskasse VOR dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen. Wird im Termin Sicherheitsleistung verlangt und liegt der Nachweis darüber dem Gericht zum Versteigerungstermin nicht vor, muss das Gebot zurückgewiesen werden. Ein Kontoauszug o. ä. reicht als Nachweis der Überweisung nicht aus.

Wenn der Verwendungszweck nicht richtig angegeben ist, kann das Geld nicht ordnungsgemäß verbucht werden und dem Gericht liegt nicht der entsprechende Nachweis vor. Dies hat die Zurückweisung des Gebots mangels Sicherheitsleistung zur Folge.

Die Rückzahlung der Sicherheit wird nach dem Termin veranlasst, sofern diese nicht benötigt wird. Mit dem Eingang auf dem Konto ist ca. 2 Wochen später zu rechnen.

4. Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts



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