Die nächsten 4 Zwangsversteigerungen (7 insgesamt)

Reihenmittelhaus und Anteil am Zufahrtsweg ZVG

Reihenmittelhaus und Anteil am Zufahrtsweg

Zwangsversteigerung in
79114 Freiburg im Breisgau

Amtsgericht Freiburg:
792 K 73/23
Versteigerungstermin:
29.10.2024, 11:00 Uhr
zwei Wohngebäude und Grünlandfläche ZVG

zwei Wohngebäude und Grünlandfläche

Zwangsversteigerung in
79252 Stegen

Amtsgericht Freiburg:
793 K 19/24
Versteigerungstermin:
08.11.2024, 11:00 Uhr
Wohnhaus-Anbau ZVG

Wohnhaus-Anbau

Zwangsversteigerung in
79104 Freiburg im Breisgau

Amtsgericht Freiburg:
793 K 21/23
Versteigerungstermin:
14.11.2024, 11:00 Uhr
Einfamilienhaus ZVG

Einfamilienhaus

Zwangsversteigerung in
79822 Titisee-Neustadt

Amtsgericht Freiburg:
793 K 4/24
Versteigerungstermin:
15.11.2024, 11:00 Uhr

Sicherheitsleistung

Bieter haben auf Verlangen im Termin sofort Sicherheit i. d. R. in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG) zu leisten oder nachzuweisen.

Barzahlung ist ausgeschlossen!

Sicherheit kann gem. § 69 ZVG geleistet werden durch:

1. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin von einem berechtigten Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck

2. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellten Bundesbankscheck

3. Überweisung der Sicherheit auf das vom Gericht angegebene Konto:

Konto: Landesoberkasse Baden-Württemberg
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600
Bank: Baden-Württembergische Bank AG
Verwendungszweck: geben Sie das jeweilige Kassenzeichen an, welches dem jeweiligen Verfahren zugeordnet ist. Sie finden dieses Kassenzeichen in der Terminveröffentlichung auf www.versteigerungspool.de oder im Zwangsversteigerungskalender auf der Webseite des Amtsgericht Freiburg, sowie zusätzlich das Aktenzeichen des Verfahrens.

Das Risiko der fehlenden Sicherheit trägt der Einzahler, falls die Zahlungsanzeige nicht, oder nicht rechtzeitig, zur Akte gelangt.

Die Überweisung der Sicherheitsleistung sollte frühzeitig, mindestens 5 Tage vor der Versteigerung, erfolgen. Der Betrag muss bei der Gerichtskasse VOR dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen. Wird im Termin Sicherheitsleistung verlangt und liegt der Nachweis darüber dem Gericht zum Versteigerungstermin nicht vor, muss das Gebot zurückgewiesen werden. Ein Kontoauszug o. ä. reicht als Nachweis der Überweisung nicht aus.

Wenn der Verwendungszweck nicht richtig angegeben ist, kann das Geld nicht ordnungsgemäß verbucht werden und dem Gericht liegt nicht der entsprechende Nachweis vor. Dies hat die Zurückweisung des Gebots mangels Sicherheitsleistung zur Folge.

Die Rückzahlung der Sicherheit wird nach dem Termin veranlasst, sofern diese nicht benötigt wird. Mit dem Eingang auf dem Konto ist ca. 2 Wochen später zu rechnen.

4. Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts


Lage und Anfahrt zum Amtsgericht