(ip/pp) Hinsichtlich Pfändung hatte der Bundesgerichtshof jetzt über die Relevanz des Entstehungszeitpunktes einer Mietforderung zu entscheiden. Der Kläger war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH. Sie war Eigentümerin eines Grundstücks, das zugunsten der beklagten Sparkasse mit einer Buchgrundschuld über 500.000,- Euro belastet worden war. Die Schuldnerin hatte sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Grundstück war an die Drittschuldnerin – ebenfalls eine GmbH - vermietet. Auf der Grundlage der Zwangsvollstreckungsunterwerfung erwirkte die Beklagte gegen die Schuldnerin über einen Teilbetrag von 200.000,- Euro einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Durch diesen ließ die Beklagte unter anderem alle künftig fälligen Ansprüche der Schuldnerin aus dem Mietvertrag mit der Drittschuldnerin pfänden und zog Mieten für insgesamt knapp 5.500,- Euro ein.

Das Landgericht hatte der auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage auf Rückgewähr dieser Zahlungen stattgegeben, das Berufungsgericht hatte sie abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Der BGH entschied wie folgt: „1. Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war.

2. Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt.“

BGH, Az.: IX ZR 106/08