(IP) Hinsichtlich der Formerfordernis einer Nachverpfändungserklärung hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit Leitsatz geäußert.

„Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.“

Der Grundbuchrechtspfleger hatte im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung eine Grundschuldbestellungsurkunde nicht anerkannt, da er dort eine Regelung zur Fälligkeit der Grundschuld – die im Übrigen auch nicht in der Bezugsurkunde enthalten war – vermisst hatte. Sie ergab sich aber mangels ausdrücklicher Regelung dann zwangsläufig aus der gesetzlichen Bestimmung des BGB. Die Richter führten dazu erläuternd aus: „Entgegen der vom Grundbuchamt vertretenen Rechtsauffassung bedarf es bei einer Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung dann nicht der Beifügung der Bezugsurkunde, wenn die Bezugsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird“.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 536/15

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