(IP) Hinsichtlich der Überprüfungsmöglichkeiten des Vollstreckungsgerichts in Sachen der materiellen Richtigkeit erteilter Vollstreckungsklauseln hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte“.

Der Schuldner wandte sich gegen einen vom Gläubiger erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Grundlage der Vollstreckung bildete der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts, mit dem der Schuldner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters gehörendes Grundstück ersteigert hatte. Erben waren neben dem Schuldner sein Bruder und der Sohn seines Bruders, der Gläubiger des hiesigen Verfahrens. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens stellte das Amtsgericht fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Schuldner noch eine Forderung in Höhe von gut 150.000,- € zustehe. Über diese Forderung der Erbengemeinschaft wurde dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit folgender Vollstreckungsklausel erteilt:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem ehemaligen Miteigentümer D. W. (Anm.: Gläubiger) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher Dr. H. W. (Anm.: Schuldner) ... wegen folgender Forderung erteilt: 152.306,60 € den ehemaligen Miteigentümern Dr. H. W., D. W. und D. W. zustehender unverteilt gebliebener Erlösüberschuss."

Auf Antrag des Gläubigers hat das Vollstreckungsgericht einen diesbezüglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Dagegen legte der Schuldner Erinnerung ein. Er war der Auffassung, dass der Gläubiger zu Unrecht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Gläubiger aufgeführt werde. Gläubigerin des zugrunde liegenden Anspruchs sei vielmehr die Erbengemeinschaft.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZB 22/16

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