(IP) Hinsichtlich des Rechts auf Widerspruchsklage bei Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden.

„Die Widerspruchsklage setzt nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG voraus, dass ein Widerspruch von einem an der Zwangsversteigerung Beteiligten (§ 9 ZVG) erhoben worden ist, der mit der Klage geltend gemacht wird. Der Antragsteller hat selbst nicht Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt. Er hat lediglich infolge der Abtretung der Rechte aus der Gesamtgrundschuld von der Antragsgegnerin zu 1. an ihn den Gläubigerwechsel bezüglich der Gesamtgrundschuld gemäß § 114 Abs. 1 ZVG angemeldet und die Auszahlung des auf dieses Recht entfallenden Erlöses an sich gefordert.“

Der Antragsteller begehrte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen einen vorläufigen Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Antragsgegnerin war Gläubigerin titulierter Zahlungsansprüche. Zur Sicherung ihrer Ansprüche hatte sie die Eintragung von Höchstbetragssicherungshypotheken erwirkt. Im Rang vor diesen war auf beiden Grundstücken zur Mithaft eine Gesamtgrundschuld eingetragen.

Dann war die Zwangsversteigerung beider Grundstücke angeordnet- und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des eingetragenen Eigentümers eröffnet worden. Im Versteigerungstermin wurden die Versteigerungsbedingungen dahin geändert, dass die zugunsten der Antragsgegnerin in beiden Grundbüchern eingetragene Gesamtgrundschuld bei Zuschlagserteilung erlösche.

Der Antragsteller vertrat dann die Auffassung, das Urteil des Landgerichts, mit dem die Antragsgegnerin zur Bewilligung des Rangrücktritts der Grundschuld verurteilt worden sei, sei nicht vollzogen worden, da der Rangrücktritt nicht im Grundbuch eingetragen worden wäre. Nach Abtretung des Anspruchs auf Beteiligung am Versteigerungserlös stehe ihm der Erlös zu.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches OLG, Az.: 7 W 75/19

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