(ip/pp) Ob für einen Haftungsausschluss die Kenntnis des Vertragspartners vom Fehlen der Vertretungsmacht ausreicht, wurde vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Verfahren beschieden. Die Beklagte dort wurde als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie war alleinige Gesellschafterin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin einer GmbH. Sie hatte - nicht in eigenem Namen handelnd, sondern als Geschäftsführerin der GmbH - ihre Geschäftsanteile zunächst an eine weitere GmbH verkauft, vertreten durch deren Geschäftsführer, der darauf auch zum Geschäftsführer der ursprünglichen GmbH bestellt wurde.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung griff die Klägerin diese Bestellung mit der Begründung an, der bewusste Vertrag sei nichtig. In der anschließenden mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Klägerin verpflichtete, ihre Geschäftsanteile an der ursprünglichen GmbH nunmehr "an die GbR R. & Partner" zu übertragen.

Darauf wurde ein notarieller Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der Klägerin an der ursprünglichen GmbH geschlossen, in dem der Vertreter mit der Erklärung auftrat, er handele "nicht für sich selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" für die Klägerin. Der Beklagte auf Käuferseite erklärte ebenfalls vorab, er handele "nicht für sich selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter", "und zwar als Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'R. & Partner GbR'".

R. zahlte darauf auf den vereinbarten Kaufpreis von knapp 55.000,- Euro. Eine anschließende Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er war vermögenslos. Die Klägerin nahm daraufhin dessen Söhne auf Zahlung des Restkaufpreises und Schadensersatz in Höhe von zuletzt gut 120.000,- Euro in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, jene seien nicht durch Vertrag verpflichtet worden, da sie nicht Gesellschafter der in dem Kaufvertrag als Käuferin genannten Gesellschaft gewesen seien; eine solche Gesellschaft habe nicht bestanden. S. und B. seien zwar - ohne R. - Mitglieder einer nur aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts; diese Gesellschaft sei aber nicht Vertragspartei geworden.

Der BGH entschied in letzter Instanz:

„Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.

Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte.“

BGH 12.11.2008, Az.: VIII ZR 170/07