(IP) Hinsichtlich Gewaltandrohungen Betroffener nach Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Liegen nur geringfügige Anlasstaten vor, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen ... Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung besonderer Umstände gemäß § 63 Satz 2 StGB, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB nF begehen wird.

Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte lediglich einen Verstoß gegen § 145a StGB begangen hat und konkrete Androhungen von Gewaltanwendung nicht festgestellt sind, fehlt es an einem ausreichenden Beleg dafür, dass von dem Beschuldigten vorsätzliche Körperverletzungsdelikte und Tötungsdelikte zum Nachteil von Personen zu erwarten sind, die aus seiner Sicht an seinem wirtschaftlichen Niedergang Schuld haben.“

Das Landgericht hatte die Unterbringung eines Beschuldigten nach Zwangsversteigerung seines Vermögens in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet – nach massiver Gewaltdrohungen seinerseits gegen die Mitarbeiter der betreffenden Bank. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte. Er hatte zuvor über viele Jahrzehnte erfolgreich das elterliche landwirtschaftliche Anwesen geführt; zudem hatte er unter Inanspruchnahme von Bankdarlehen Wohnungen für Aussiedler und Sozialhilfeempfänger errichtet. Dann geriet er damit jedoch in finanzielle Schwierigkeiten. Diese führte schließlich zur Kündigung der Darlehen durch die Sparkasse und in Folge zur Zwangsversteigerung seines Hofes.

Der Beschuldigte aber sah dabei die Schuld für seine finanzielle Misere ausschließlich bei der Sparkasse und versuchte mit erheblichen Drohungen, die dortigen Entscheidungsträger persönlich zur Einstellung der Zwangsvollstreckung zu veranlassen. Zum Schluss versuchte er, durch Verletzung der Gaszuleitung der betreffenden Gebäude diese zu zerstören. Das misslang zwar, er wurde jedoch in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Da er nach Verbüßung eines gewissen Strafzeitraums aber nicht von seinen Zwangsvorstellungen und Drohungen gegenüber u.a. den Bankmitarbeitern abließ, wurde er mehrfach erneut eingewiesen. Dagegen wehrte er sich gerichtlich.

Der BGH bestärkte ihn durch sein Urteil bei diesen Bemühungen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: 2 StR 523/18

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