(IP) Hinsichtlich Haftung eines Komplementärs für rückständige Abfallgebühren und Abgabenerlass wegen persönlicher Unbilligkeit hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entschieden.

Es spricht nichts für die ... Behauptung, die im Zeitraum vor der Zwangsversteigerung aufgelaufenen Rückstände hinsichtlich der Abfallgebühren und die damit verbundenen Nebenforderungen seien bereits im Zuge der Zwangsverwaltung bzw. im Rahmen der Zwangsversteigerung ausgeglichen worden. Der Zwangsverwalter war nach § 156 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 ZVG lediglich verpflichtet, die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten zu berichtigen; für eine weitergehende Schuldentilgung bestand aus seiner Sicht kein Grund.

„Auch der Erwerber der Grundstücke trug gemäß § 56 Abs. 2 ZVG erst vom Zuschlag an die mit dem Grundstück verbundenen Lasten; er haftete persönlich nicht für die rückständigen Zahlungsverpflichtungen des bisherigen Eigentümers.“

Der Kläger im bewussten Verfahren hatte vorgetragen, er sei als Komplementär einer Kommanditgesellschaft für deren nicht beglichene Abfallgebühren einschließlich Mahngebühren und Gerichtskosten usw. zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Diese Grundabgaben seien bereits in dem vor Jahren angeordneten Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren vom damaligen Zwangsverwalter vollständig bezahlt worden. Das der Kommanditgesellschaft gehörende Objekt sei zwangsversteigert worden, wobei alle in der Vergangenheit aufgelaufenen Grundabgaben mit angemeldet und über den Zwangsversteigerungserlös befriedigt worden seien.

Zudem sei er von hohem Alter und lebe krankheitsbedingt in starken Armutsverhältnissen, dass er allein schon deswegen nicht zu den Abgaben herangezogen werden könne. Dieses Argument bestritten die Richter des VGH wie folgt: „Selbst wenn man aber entsprechend dem Vortrag des Klägers annähme, dass ihm wegen der Teilpfändung seiner Rentenansprüche und wegen der laufenden Ausgaben für Krankenversicherung und Wohnung nicht einmal die für Nahrungsmittel notwendigen Finanzmittel verbleiben, könnte sich daraus noch kein Anspruch auf einen Billigkeitserlass nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 227 AO ergeben. Eine persönliche Unbilligkeit im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde, wenn also ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden könnte ... Lebt er unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen bereits in wirtschaftlichen Verhältnissen, die - weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen - eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass daran nichts ändern und wäre daher nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden ... Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit scheidet demzufolge ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich aus“.

ZV Gebühr 4 ZB 17.531

© immobilienpool.de