(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um Kontenverfügungen von Insolvenzschuldnern nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung. Der Kläger war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH. Er verlangte von der beklagten Sozialversicherungsträgerin Rückgewähr von insgesamt gut 4.000,- Euro nach Anfechtung einer Scheckzahlung. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung hatte das Finanzamt die Ansprüche der Schuldnerin gegen eine Bank aus dem dort geführten Geschäftskonto gepfändet. Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung setzte es dann gegen Zahlung von 16.000 Euro bis auf weiteres aus. Darauf ließ sich der Vollstreckungsbeamte der Beklagten von der Schuldnerin einen Scheck aushändigen, den die Beklagte sodann bei der Bank zur Einlösung einreichte. Zu dieser Zeit standen gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen in Höhe von insgesamt gut 130.000 Euro liquide Mittel in Höhe von knapp 3.000 Euro gegenüber. Nachdem auf dem Konto der Schuldnerin ein Zahlungseingang in Höhe von fast 40.000 Euro erfolgt war, zahlte die Bank den Betrag von knapp 4.000,- an die für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten zuständige Stelle aus. Die Klage auf Rückgewähr der bewussten Summe hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Der BGH lehnte dies ab: “Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, werden die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt”. ”Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt oder verzögert, d.h. wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten”.

BGH, Az.: IX ZR 130/07