(ip/pp) Ob Immobilienhändler Käufer über Leerstände aufklären müssen, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Die Beklagten des betreffenden Verfahrens sind Gesellschafter einer GbR, die ein bebautes Grundstück erworben hatte, um es nach Teilung als Wohnungs- bzw. Teileigentum weiterzuverkaufen. Der Kläger und seine Lebensgefährtin kauften mit Notarvertrag für 176.000 DM eine der betreffenden Eigentumswohnungen und eine Garage. Zum Abschluss des Kaufvertrags kam es, nachdem die GbR dem Kläger und seiner Lebensgefährtin eine Berechnung vorgelegt hatte, nach welcher die Miete für die Wohnung monatlich 556 DM, die Miete für die Garage monatlich 420 DM, die Belastung durch den Kauf bei vollständiger Finanzierung nach Steuern monatlich 68,10 DM betrage und die Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren die Mieten garantiere.

Die GbR verwaltete Wohnung und Garage für den Kläger und seine Lebensgefährtin. Sie garantierte auf die Dauer von drei Jahren die Zahlung der Mieten für Wohnung und Garage und überwies nach Abzug von Instandhaltungs- und Verwaltungskosten an den Kläger und seine Lebensgefährtin monatlich 910 DM. Zins und Tilgung auf die von der Bank gewährten Darlehen leistete der Kläger allein.

Tatsächlich war die Garage in der Vergangenheit für monatlich 420 DM lediglich als Lager vermietet gewesen. Das Mietverhältnis war aber seit einiger Zeit beendet. Bei Abschluss des Kaufvertrags stand die Garage leer. Ihre Vermietung für monatlich 420 DM gelang nicht mehr. Nach Ablauf der Garantiezeit war der Kläger infolgedessen nicht mehr in der Lage, die bei der Bank aufgenommenen Darlehen zu bedienen und seine Verpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu erfüllen. Wohnung und Garage wurden zwangsversteigert. Der Erlös reichte nicht aus, die zum Erwerb aufgenommenen Darlehen vollständig zurückzuführen und die Belastungen und Kosten zu decken, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf entstanden waren. So hat der Kläger geltend gemacht, das der vereinbarte Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sei. Ferner habe ihn die Gesellschaft fehlerhaft beraten und den Leerstand der Garage bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen.

Der BGH gab den Klägern Recht: Bei vollständiger Finanzierung des Kaufpreises hätte der Erwerb des Immobilieneigentums allenfalls dann zu wirtschaftlichem Erfolg führen können, wenn ein nachhaltiges Leerstandsrisiko nicht bestanden hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen, da das Kaufobjekt bzw. wesentliche Teile von diesem schon bei Abschluss des Kaufvertrags nicht zu den in den Verhandlungen angegebenen Konditionen vermietet gewesen sei. „Dass der Verkäufer von Wohnungs- oder Teileigentum eine Mietgarantie übernimmt, lässt seine Verpflichtung nicht entfallen, den Käufer darüber aufzuklären, dass das zur Vermögensbildung bestimmte Kaufobjekt leer steht und nicht vermietet ist."

BGH, Az.: V ZR 175/07