Verbraucherdarlehensvertrag kann geheilt werden
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(IP) Hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages im Zusammenhang drohender Zwangsversteigerung, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).
BGB § 492 Abs. 4 Satz 1, § 494 Abs. 2 Satz 1
a) Ein Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden.
b) Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert.“
Der Kläger verlangte vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG, der Schuldnerin, die Herausgabe eines Inhabergrundschuldbriefs. Die Schuldnerin, über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, betrieb bis dato ein Pfandleihgewerbe.
Der Kläger hatte sich mit der Bitte um Vermittlung eines Kredits an die GmbH gewandt und hatte dann eine Grundschuld über 250.000 € zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefs an seinem Grundstück bestellt und sich wegen der Verpflichtung aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Nach Insolvenz der GmbH verlangten die Kläger von deren Insolvenzverwalter die Herausgabe des Inhabergrundschuldbriefs und klagten. Die Richter stärkten deren Position und führten u.a. aus, dass der Inhaber nach Eintritt der Pfandreife und in Höhe der gesicherten Forderung das verbriefte Recht ohne Vollstreckungstitel durch Pfandverkauf oder mit Vollstreckungstitel im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung verwerten könne.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: