(ip/pp) Ob Finanzämter bei angestrebten Zwangsversteigerungen den Einheitswert von Immobilien offenbaren dürfen, hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf aktuell zu entscheiden. Die Klägerin erstrebte die Bekanntgabe eines Einheitswertbescheides, den der Beklagte dem Miteigentümer für dessen Wohnung erteilt hatte. Die Klägerin hatte gegen den Schuldner eine Hausgeldforderung in Höhe von gut 1 500,- Euro nebst Zinsen für mehrere Jahre - und verfügte deswegen auch über einen vollstreckbaren Titel. Sie hatte wegen dieser Forderung auch eine Zwangssicherungshypothek in das Wohnungsgrundbuch der dem Schuldner gehörenden Wohnung eintragen lassen. Dann beantragte sie beim beklagten Finanzamt, ihr den dem Schuldner für seine Eigentumswohnung erteilten Einheitswertbescheid bekannt zu geben. Sie teilte zudem mit, das sie beabsichtige, die Zwangsversteigerung der betreffenden Wohnung zu betreiben. Für diesen Fall sehe das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ZVG vor, dass ihre Ansprüche in die Rangklasse 2 fielen, soweit sie 5 % des Verkehrswertes nicht überstiegen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Verzugsbetrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes WEG, 3 vom Hundert des Einheitswerts des Wohnungseigentums überschritten sei. Da sie für ihren Antrag auf Zwangsversteigerung dessen Voraussetzungen nachweisen müsse, benötige sie den Einheitswertbescheid. Diesen könne sie auch nicht vom Schuldner erhalten, da sie gegen seinen Willen vollstrecke. Die Regelungen in den genannten Vorschriften liefen entgegen dem gesetzgeberischen Willen leer, wenn die Bekanntgabe des Einheitswerts im Hinblick auf das Steuergeheimnis verweigert würde.

Dagegen argumentierte das Finanzamt: Im Rahmen der Abwägung der zivilrechtlichen Interessen der Klägerin mit dem Steuergeheimnis als steuerrechtlicher Konkretisierung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung sei eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nicht zu rechtfertigen, zumal es nicht der Durchführung eines anderen Besteuerungsverfahrens wie bei einer Konkurrentenklage diene. Vielmehr könne die Klägerin den Schuldner auf Zustimmung zur Offenbarung verklagen und werde mit einem obsiegenden Urteil die Auskunft erhalten.

Das Urteil des FG war eindeutig:

„1. Die Finanzbehörde darf den einem Wohnungseigentümer bekannt gegebenen Einheitswert dem in das Wohnungseigentum vollstreckenden Gläubiger nicht mitteilen.

2. Die Offenbarung von Verhältnissen, die wie der Einheitswertbescheid in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Das WEG sieht eine solche Ausnahme nicht vor; insbesondere auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht.

3. Eine Mitteilung aufgrund des Gerichtskostengesetzes ist lediglich zur Kostenberechnung zulässig, nicht jedoch zum Nachweis der Voraussetzungen der Zwangsversteigerung.”

FG Düsseldorf, Az.: 4 K 170/08 AO