(IP) Hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Hat das Grundbuchamt von der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Bestimmungen drucktechnisch gesiegelten behördlichen Eintragungsersuchens positive Kenntnis (etwa hinsichtlich Ersuchen bei einer Abteilung desselben Gerichts), so erfordern Sinn und Zweck der grundbuchverfahrensrechtlichen Formvorschrift keine erhöhten Qualitätsanforderungen an das Siegel.“

Nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens über im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteile reichte ein Amtsgericht beim selben Amtsgericht/Grundbuchamt das Ersuchen ein, im selben Grundbuch die Zwangsversteigerungsvermerke sowie die betreffenden Grundschulden zu löschen und den Ersteher gemäß Zuschlagsbeschluss einzutragen. Das gerichtliche Dokument schloss ab mit dem Ausdruck von Name und Dienstbezeichnung des Rechtspflegers nebst dessen handschriftlicher Unterschrift. Rechts neben dem Unterschriftenfeld befand sich ein Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen.

Mit Zwischenverfügung hat darauf das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass das Eintragungsersuchen nicht korrekt gesiegelt sei. Gegen diese Zwischenverfügung wandte sich die betroffene Behörde mit Beschwerde und vertrat die Meinung, das im Ersuchen maschinell aufgedruckte Siegel erfülle die rechtlichen Vorgaben. Überdies seien die mit der Formvorschrift verfolgten Zwecke - Echtheitsbeglaubigung, Verlässlichkeit des Dokuments, Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung, ... hier schon dadurch erfüllt, dass die Behördenerklärung gerichtskundig sei, zumal das Ersuchen zusammen mit den Grundakten von der Abteilung für Zwangsversteigerungssachen, wo sie für die Dauer des Versteigerungsverfahrens beigezogen waren, dem Grundbuchamt zugeleitet worden sei.

OLG München, Az.: 34 Wx 413/16

© immobilienpool.de