(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt mit Zahlungen an Vollstreckungsgerichte beschäftigt und dabei formuliert, das es sich um einen Verstoß gegen Treu und Glauben handele, wenn vereinbarte Ratenzahlung nicht akzeptiert würden und gleichzeitig die Zwangsvollstreckung betrieben werde.

Die Richter fassten zusammen, das Zahlungen aus einer Ausbietungsgarantie im Rahmen einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks an das Vollstreckungsgericht und nicht unmittelbar an die dinglichen Gläubiger zu erfolgen hätten. Werde zwischen dem Ersteher und den Gläubigern keine über die gesetzliche Leistungspflicht nach einem Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung hinausgehende Zahlungsverpflichtung festgelegt, könnten keine wirksamen Zahlungsziele für einen verbleibenden Restbetrag vereinbart werden. Es verstiesse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn vereinbarte Ratenzahlungen nicht akzeptiert würden und gleichsam die Zwangsvollstreckung durch die dinglich Berechtigten gegen den Ersteher betrieben werde.

BGH, Az.: IV ZR 85/07