(IP) Hinsichtlich falscher Flächenangaben eines gerichtlich bestellten Wertgutachters als Grundlage der Wertermittlung einer Immobilie hat das (OLG) Brandenburg entschieden.

„Nach § 839a Abs. 1 BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf einem grob fahrlässig unrichtig erstatteten Gutachten beruht. Das ist hier der Fall. Der Sachverständige ... hat in seiner vom Senat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme ... auf verschiedene Fehler des Verkehrswertgutachtens des Beklagten hingewiesen. Als Ergebnis hat er folgende seines Erachtens gegebene Fehlleistungen des Beklagten als grob fahrlässig hervorgehoben.

Zum einen sei die nicht durchgeführte Innenbesichtigung kritisch zu sehen, zumal der Eigentümer der in Rede stehenden Wohnung bei der Durchführung des Ortstermins anwesend war. Der Beklagte habe den Grund für die Unterlassung der Innenbesichtigung offen gelassen.

Der Beklagte hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen ...wegen der fehlenden Besichtigung der Wohnung jedenfalls von dem von ihm zu ermittelnden Verkehrswert einen Risikoabschlag vornehmen müssen. Ein solcher Abschlag liegt zwischen 0 bis 20 %, wie der Beklagte selbst angibt.“

Die Klägerin hatte den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 7.000 € in Anspruch genommen. Sie warf dem Beklagten vor, im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht hinsichtlich einer Eigentumswohnung als vom Amtsgericht bestellter Sachverständiger den Verkehrswert fälschlicherweise mit 100.000 € angegeben zu haben. Dieser Wertberechnung liege eine Fläche von 99 m² zugrunde. Tatsächlich weise die Wohnung aber lediglich eine Wohnfläche von 84,55 m² aus.

Die Klägerin behauptete, sie habe sich auf die Wertangabe des Beklagten verlassen, die zur Festsetzung eines Mindestgebots von 50.000 € geführt habe. Die Klägerin erwarb die Eigentumswohnung im Versteigerungstermin zu einem Gebot von 50.000 €. Sie behauptete, in Kenntnis der geringeren Wohnfläche und des u. a. deshalb geringeren Verkehrswertes hätte sie ein geringeres Mindestgebot von lediglich 43.000 € abgeben müssen und im Versteigerungstermin auch nur diesen Betrag geboten. Ihr sei somit aufgrund des Wertermittlungsfehlers des Beklagten ein Schaden von 7.000 € entstanden.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 7 U 87/16

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