(ip/pp) Zur Zahlungsverpflichtung hinsichtlich Werklohn bei einem im Eigentum eines Dritten stehenden Hauses hat sich das Oberlandesgericht OLG Dresden jetzt in einem aktuellen Urteil geäußert Es stellt fest, das keine weiteren Maßnahmen des Gerichts erforderlich sind, wenn der Ehegatte der beweisbelasteten Partei die Begutachtung durch den Sachverständigen verweigert – und das die Berechtigung von Werklohnforderungen nicht durch Detailgutachten zu untergraben sei. Eine eindeutige Rechtslage könne auch nicht durch weitere Gutachten verändert werden.

Es ging im konkreten Fall um als Zimmer- und Trockenbauarbeiten erbrachten Leistungen, die nicht mehr beitreibbar waren, nachdem ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet werden konnte und die betreffende Gesellschaft zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden war. Die Gesellschaft sei, so die Klage, wesentlich zu dem Zweck betrieben worden, „um berechtigte Werklohnforderungen ... nicht begleichen zu müssen". Sie sei „bewusst als Haftungssubjekt für die Werklohnforderung ausgeschaltet worden. Dies sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu bewerten."

Das OLG stimmte dem in Gänze zu und stellte eindeutig hinsichtlich genereller Haftung fest: „... ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung von Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues vertraglich beteiligt sind. ... Damit besteht bei einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld über vertragliche Ansprüche hinaus ein Schadenersatzanspruch des Bauhandwerkers, der auf eine fällige Forderung keine Befriedigung erlangt hat, unmittelbar gegen den Empfänger des Baugeldes. Ob und inwieweit er an der Herstellung des Baus beteiligt ist, ist hierbei unbeachtlich.

OLG Dresden, Az.: 4 U 2228/05