(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Aufklärungspflicht des Notars bei Kaufverträgen bezüglich ungesicherter Vorleistungen. Nach einem von einem Notar beurkundeten Bauträgervertrag schuldete die später in die Insolvenz gefallene Bauträgerin dem Beklagten gegenüber auch die Erschließung - während die vom Kläger zu erbringende Kaufpreiszahlung allein nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung ausgestaltet war, und zwar ohne die Erschließungskosten gesondert auszuweisen. In dieser Hinsicht stellte sich die Kaufpreiszahlung des Klägers als ungesicherte Vorleistung dar, was auf Seiten des Beklagten als beurkundenden Notar die Pflicht zur doppelten Belehrung auslöste.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Notar verpflichtet, bei ungesicherten Vorleistungen nicht nur über die Folgen bei Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten zu belehren, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können. Dabei hat der Notar jedenfalls die Sicherungsmöglichkeiten zu nennen, die sich nach Sachlage anbieten und statistisch in Betracht kommen. Dieser Pflicht war der Beklagte nicht nachgekommen, da er unstreitig den Beteiligten keine Lösungsvorschläge zur Risikovermeidung aufgezeigt hatte. Zutreffend hatte das Landgericht, so die Richter, in der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zur Schadensersatzzahlung in der ausgeurteilten Höhe gemäß § 19 Bundesnotarordnung für verpflichtet gehalten.

Das OLG fasste zusammen: “1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Notar verpflichtet, bei ungesicherten Vorleistungen nicht nur über die Folgen bei Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten zu belehren, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können.

2. Dabei hat der Notar jedenfalls die Sicherungsmöglichkeiten zu nennen, die sich nach Sachlage anbieten und gegebenenfalls in Betracht kommen.”

OLG Köln, Az.: 7 U 25/09