(IP) Hinsichtlich Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung bei drohender Gesundheits- oder Suizidgefahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können.

b) Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.“

Das Amtsgericht hatte der Gläubigerin, einer GmbH, den Zuschlag hinsichtlich des durch Zwangsversteigerung verwerteten Hausanwesens erteilt. Zugleich hat es den Antrag auf Versagung des Zuschlags zurückgewiesen, den die Schuldnerin gestellt hatte, die seit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Anwesen seit über 50 Jahren wohnte. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war ohne Erfolg geblieben.

Einen von der Schuldnerin zuvor gestellten ersten Antrag auf Räumungsschutz hatte das Amtsgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: I ZB 12/15

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