(IP) Hinsichtlich der Aussetzung einer Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der wie hier durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint ... Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat setzt die Vollstreckung des Zuschlagsbeschlusses im Hinblick darauf aus, dass die Rechtsbeschwerde nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat ... und die Nachteile der Rechtsbeschwerdeführer bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (Räumung) größer erscheinen als die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für den Ersteher.“

Im vorliegenden Verfahren ging es um den Antrag der Schuldner, die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss auszusetzen. Dem stimmte der BGH zu. Das Rechtsbeschwerdegericht könne nicht nur die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 17/19

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