(IP) Hinsichtlich der Korrektheit der Bestellung von Zustellungsempfängern hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.“

Die Beteiligte war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus 2 Gesellschaftern, wohnhaft in Mexiko und in Israel. Die GbR war einige Jahre Eigentümerin des betreffenden Grundstücks gewesen. Im Anschluss hatte sie das Grundstück an eine GmbH & Co. KG übertragen. Das Grundstück war mit einer Grundschuld über 13.000.000 € zugunsten einer Bank belastet, die im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung auf ein anderes Geldinstitut verschmolzen worden war. Darauf stellte die Gläubigerin der GmbH & Co. KG die Vollstreckungsunterlagen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu. Zwei Tage später übertrug die GmbH & Co. KG das Eigentum an dem Grundstück erneut auf die GbR. Dabei wurde die GbR durch eine in Deutschland wohnhafte Person vertreten, die schriftliche Generalvollmachten aus einem Vorjahr für beide Gesellschafter vorlegte. Nunmehr betrieb die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die GbR. Sie veranlasste die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Vertreter.

So ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Der Beschluss wurde an einen Rechtsanwalt zugestellt, den beide Gesellschafter ausdrücklich nur insoweit bevollmächtigt hatten. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hatte das Amtsgericht die Zwangsversteigerung mit einem angefochtenen Beschluss aufgehoben. Dabei ordnete es an, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft aufgeschoben wurden. Das Landgericht hatte die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragte, wollte die Gläubigerin weiterhin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 47/15

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