(IP) Hinsichtlich der postulierten Eigenschaft „verschollen“ eines Besitzers von Grundbesitz im Zusammenhang mit Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

„Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit zwingend unter Berücksichtigung des Merkmals der Nachrichtenlosigkeit zu gewichten. Von einem Fehlen von Nachrichten im Sinne des Gesetzes ist demnach nur dann auszugehen, wenn über das Schicksal des Betroffenen keine Nachrichten zu erlangen sind, obwohl sie nach Lage des Falles zu erwarten gewesen wären. Es ist deshalb erforderlich, genau zu prüfen, ob der Betroffene nach den feststellbaren Umständen überhaupt die Absicht gehabt hat, Nachrichten zu geben, was vor allem in Fällen des „Untertauchens“ oder „Aussteigens“ keineswegs gegeben sein muss“.

Zwei Brüder waren Eigentümer eines Flurstücks. Dann erwarb dies im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Dritter, der es dann seiner Tochter weiter veräußerte. Sie verkaufte es weiter an einen am konkreten Verfahren Beteiligten. Es wurde darauf in Miteigentumsanteile geteilt und im Grundbuch eingetragen.

Darauf verstarb einer der ursprünglichen Eigentümer und Brüder. Der andere wurde im gleichen Jahr von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.

Anlässlich einer Bauvoranfrage des bewussten Beteiligten beim Bauamt der Stadt stellte sich heraus, dass ein straßenseitig vor der Grundstückseinfriedung gelegener, optisch in den Bürgersteig integrierter, ca. 17 m langer und 1 m breiter Grundstücksstreifen nicht Bestandteil des bewussten Grundstücks war. Vielmehr waren – da dies nicht Gegenstand der Zwangsversteigerung war - als Eigentümer nach wie vor die beiden Brüder zu je 1/2 Anteil eingetragen.

Die Beteiligten hatten dann im Wege des Aufgebotsverfahrens die Ausschließung der Brüder und Eigentümer beantragt und geltend gemacht, das Grundstück befinde sich seit mindestens 30 Jahren in ihrem Eigenbesitz bzw. dem ihrer Rechtsvorgänger. Sie hätten keinen Anhaltspunkt zur Annahme gehabt, dass das bezeichnete Flurstück nicht Gegenstand der Zwangsversteigerung gewesen sei. Der eine Bruder sei zudem als verschollen anzusehen.

Darauf hatte das Amtsgericht den betreffenden Antrag zurückgewiesen. Es führte aus, der Betroffene gelte nicht als verschollen. Er sei nach Angaben seines Sohnes vor geraumer Zeit bewusst „untergetaucht“. Es stehe nicht fest, dass er verstorben sei; dies sei auch nicht aufgrund seines Alters naheliegend, ein Todeserklärungsbeschluss könne nicht vorgelegt werden. Das „Untertauchen“ eines Eigentümers sei für dessen Ausschließung nicht ausreichend. Den hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Amtsgericht dann verneint.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 221/17

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