(IP) Zum Antrag auf Änderung einer einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände hat der Bundesfinanzhof entschieden: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der der Antragsgegner (das Finanzamt) zur Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Antragstellerin verpflichtet werden sollte. Dagegen hat die Antragstellerin einen Änderungsantrag zum Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Senat des BFH hatte darauf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des FG als unzulässig verworfen. Damit war der von der Antragstellerin mit der Klage bekämpfte Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ihres Grundstücks bestandskräftig geworden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte sich damit erledigt.

Der BFH fasste in seinem Leitsatz zusammen:

„Wird ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch Ablehnung der Verpflichtungsklage und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig und kann deshalb vorläufiger Rechtsschutz nicht (mehr) in Anspruch genommen werden, ist damit auch der grundsätzlich entsprechend § 927 ZPO zulässige Antrag auf Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse erledigt.“

BFH, Az: VII S 8/14

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