(IP) Zur Verwertbarkeit eines selbst genutzten Hausgrundstücks von unangemessener Größe hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zu entscheiden. Umstritten war die Zahlung von Arbeitslosengeld II an die Klägerin als Zuschuss anstatt als Darlehen, wie sie es forderte.

Die Klägerin lebte dauerhaft getrennt und war zuletzt selbstständig als Immobilien- und Handelsvertreterin tätig, hatte den Gewerbebetrieb aber aufgegeben. Sie bezog eine Regelaltersrente und war zunächst alleinige Eigentümerin des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstückes, das sie zu einem Kaufpreis von 440.000 DM erworben hatte. Den Kauf finanzierte sie über ein Darlehen. Nachdem Sie mit der Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand geraten war, war auf Veranlassung der Bank das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich ihres Grundbesitzes eingeleitet worden. Die Anordnung der Zwangsversteigerung wurde ins Grundbuch eingetragen. Dann stellte das Amtsgericht jedoch das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der Nichtabgabe von Geboten in Versteigerungsterminen einstweilen ein.

Die erwerbsfähige Klägerin, die seinerzeit kein Einkommen erzielte, beantragte bei dem Beklagten Arbeitslosengeld II. In dem Antrag gab sie den Verkehrswert des Grundstücks mit 250.000 Euro an.

Hinsichtlich Arbeitslosengeld II entschied das LSG Baden-Württemberg:

„Unabhängig von der Frage, welcher Wert auf dem Markt zum maßgeblichen Zeitpunkt ... hätte erzielt werden können und welcher Substanzwert des Hausgrundstücks diesem gegenüberzustellen ist, wird die Klägerin vorliegend lediglich auf die Verwertungsmöglichkeit der Beleihung verwiesen. Damit wird gerade nicht in die Substanz des Hausgrundstücks eingegriffen und ihr zudem die Wohnmöglichkeit erhalten. ... Die Verwertung des Hausgrundstücks in Form der Beleihung stellt für die Klägerin keine besondere Härte ... dar.“

LSG Baden-Württemberg, Az.: L 7 AS 1406/12


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