(IP) Hinsichtlich durch Zwangsversteigerung ersichtlichen Vermögensverfalls und resultierenden Zulassungsentzugs eines Rechtsanwalts hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten ... Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie bezogen auf diesen Zeitpunkt zurückführen oder anderweitig regulieren wollte“.

Der Kläger war Rechtsanwalt. Die Beklagte hatte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls beschieden. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid war erfolglos. Darauf beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. Zum betreffenden Zeitpunkt des Widerrufsbescheids hatte sich der Kläger aber im Vermögensverfall befunden. Es bestanden gegen ihn diverse Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis. Eine konkrete Darlegung, wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen könne, hatte er nicht beigebracht. Soweit er sich darauf berufen hatte, zum maßgeblichen Zeitpunkt sowohl Anspruch auf Auskehrung eines Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer Wohnung als auch auf Ausreichung eines Darlehens gegenüber seiner Ehefrau in die Schuldbeträge jeweils übersteigender Höhe gehabt zu haben, gab es ebenfalls keine Aussage.

So widersprach der BGH seinem Antrag und führte aus: „In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus ... Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: AnwZ (Brfg) 24/18

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