(ip/pp) Ob „freiwillige“, nicht nach § 712 ZPO gestattete Sicherheitsleistung erstattungsfähig sind, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jetzt zu entscheiden. Die Beklagten begehrten die Festsetzung von Avalkosten in Höhe von gut 80.000,- Euro. Sie waren mit Urteil des Landgerichts Mosbach zur Zahlung von knapp 380.000,- Euro verurteilt worden, die Vollstreckung war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- Euro zugelassen worden. Nachfolgend entwickelte sich auch im Hinblick auf die durch die Beklagten eingelegte Berufung Korrespondenz zwischen Kläger- und Beklagtenseite hinsichtlich des vorläufig vollstreckbaren Urteils. Wie sich aus einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite ergibt, erklärte sich diese letztendlich bereit, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen, wenn die Beklagtenseite insgesamt eine Bürgschaft über 450.000,- Euro stellt, was diese unstreitig in der Folgezeit auch getan hatte. Durch ein darauf folgendes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolgte eine Verurteilung der Beklagten lediglich in Höhe von ca. 217.000,- Euro. Die Kostenquote betrug 44 % zu Lasten des Klägers und 56 % zu Lasten der Beklagten. In diesem Urteil war ein Vorbehalt wegen weiterer Aufrechnungsforderungen aufgenommen worden. Mit Kostenfestsetzungsantrag machten die Beklagten darauf unter anderem Avalkosten in Höhe von ca. 80.000,- Euro geltend. Das Landgericht Mosbach - Rechtspflegerin - hat darauf mit Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden - unter Ausklammerung der Avalkosten, deren Festsetzung es mit gesondertem Beschluss zurückwies. Es ist dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den Avalgebühren um Vollstreckungskosten handele, die nach § 788 ZPO zu beurteilen seien. Avalkosten zur Vollstreckungsabwehr gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach wären nach Entscheidung der Rechtspflegerin nicht festzusetzen, da diese bei freiwilliger, nicht nach § 712 ZPO gestatteter Sicherheitsleistung nicht festsetzbar seien. Auch Avalkosten zur Vollstreckungsabwehr gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wären nicht festsetzbar, da zwar eine Vollstreckungsabwehr für die Beklagtenseite im Urteil gestattet gewesen sei, das Urteil jedoch letztlich bestätigt worden sei.

Gegen diesen Beschluss wurde von den Beklagten beim Landgericht Mosbach Beschwerde eingelegt.

Die Folgeinstanz OLG Karlsruhe entschied wie folgt:

“Die Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit, mit deren Einsatz eine Partei die teilweise Vorwegnahme der Rechtskraft einer Entscheidung abwehrt, sind im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig.”

OLG Karlsruhe, Az.:??15 W 102/08?