(IP) Hinsichtlich des Veräußerungsgewinns aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos nach Zwangsversteigerung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden.

„Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos in Folge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § ESTG § 52 Abs. ESTG § 52 Absatz 33 Satz 3 EStG (nunmehr § ESTG § 52 Abs. ESTG § 52 Absatz 24 Satz 3 EStG) erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann.“

Der Kläger beteiligte sich neben einer Vielzahl anderer Anleger als Kommanditist mit einer Einlage von 50.000 Euro an einer GmbH & Co. KG, die ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Immobilienfonds war. Zu ihrem Vermögen gehörte im Wesentlichen ein Erbbaurecht für ein Grundstück, auf dem sie mehrere Wohngebäude im öffentlich geförderten Wohnungsbau für die Vermietung errichtet hatte. Dafür nahm sie erhöhte Abschreibungen nach Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) in Anspruch. Dann wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter schlug in seinem Ermittlungsbericht vor, die KG im Wege eines Insolvenzplanverfahrens unter maßgeblicher Beteiligung des Hauptgläubigers zu sanieren, um eine Verwertung der Immobilie zu vermeiden. An diesem Verfahren sollten sich auch die Kommanditisten u.a. zur Vermeidung von Steuernachteilen und zur Vermeidung der Rückzahlung erhaltener „Ausschüttungen“ mit einem Sanierungsbeitrag in noch zu verhandelnder Höhe beteiligen.

Darauf wurde auf Betreiben des Finanzamts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet. Dem Verfahren trat eine Bank als erstrangig gesicherte Grundpfandrechtsgläubigerin bei. Sie löste weitere Forderungen ab und verfolgte die Zwangsversteigerung aus eigenem Recht. Im Hinblick auf die daneben fortgeführten Sanierungsbemühungen teilte der Insolvenzverwalter mit, dass die Erfolgsaussichten des angestrebten Insolvenzplanverfahrens davon abhingen, ob die KG in der Lage sei, den Gläubigern einen konkurrenzfähigen Sanierungspreis anzubieten. Tatsächlich wurde das Erbbaurecht jedoch bereits beim ersten Zwangsversteigerungstermin versteigert.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Feststellung des Veräußerungsgewinns. Dieser sei im Streitjahr schon deshalb nicht zu erfassen, weil zum Bilanzstichtag noch nicht absehbar gewesen sei, ob das vorgeschlagene Insolvenzplanverfahren, dem die meisten Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung der KG zugestimmt hätten, nicht doch noch umgesetzt werden würde. Erst mit der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts habe festgestanden, dass ein Ausgleich der Verluste mit künftigen Gewinnen ausgeschlossen sei. Zudem sei ein Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos nicht zu erfassen, soweit dieser durch Verluste, die in der Vorzeit entstanden seien, negativ geworden sei.

BFH, Az. IV R 4/15

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