(ip/RVR) Soll nach den Erklärungen des Schuldners in der Urkunde über eine Grundschuldbestellung und Vollstreckungsunterwerfung die Grundschuld nur unter Bedingungen verwertbar sein, welche nicht mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachgewiesen werden können (vgl. § 726 Abs. 1 ZPO), so bestehe keine Vermutung für eine Einschränkung der Zwangsvollstreckung. Dies entschied der Bundesgerichtshof unter anderem in einem Beschluss vom 19. August diesen Jahres.

Der Schuldnerin wurde im Jahre 1994 zur Verwirklichung eines Bauvorhabens ein Darlehen ausgereicht, welches mit einer Grundschuld besichert wurde. In der notariellen Urkunde über die Grundschuld unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, stellte aber eine Erklärung voran, in der es unter anderem hieß:

"Der Grundschuldgläubiger darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, wenn er sicherstellt, dass die von der Landeskreditbank den Darlehensnehmern gewährten und zu gewährenden Kredite nur für die Bebauung des Flurstückes 38/45 und für keine anderen Besicherungszwecke verwendet wird."

Auf den ebenfalls beigefügten Antrag der Schuldnerin erteilte der Notar der damaligen Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung. Diese wurde im Jahre 2004 auf die Rechtsnachfolgerin der damaligen Gläubigerin umgeschrieben, woraufhin die Schuldnerin Klauselerinnerung nach § 732 ZPO erhob. Die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen, weil die Verwertbarkeit der Grundschuld scheitere, weil die oben genannten Verpflichtungen der Gläubigerin nicht erfüllt seien. Die Darlehensmittel seien vielmehr zweckwidrig eingesetzt worden.

Daraufhin erklärte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Hiergegen erhob die Gläubigerin sofortige Beschwerde, welcher letztlich vom Landgericht stattgegeben wurde. Mit der Rechtsbeschwerde zum BGH verfolgte die Schuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin weiter. Der VII. Senat wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück.

Auch im Falle einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde gehe es bei dem Klauselerinnerungsverfahren um Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klausel, etwa wenn geltend gemacht werden könne, die Vollstreckbarkeit des Titels sei nach seinem Inhalt vom durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig und dieser Beweis nicht durch Urkunden geführt sei (§§ 732, 797 Abs. 2 und 3, 726 Abs. 1 ZPO). Ob dies der Fall ist, sei durch Auslegung des Titels unter Berücksichtigung der erkennbaren Zwecke und Interessen der Parteien zu ermitteln.

Zweck der Unterwerfungserklärung sei primär die Erleichterung der Vollstreckung in das Pfandobjekt. Im Zweifel könne nicht angenommen werden, dass diese intendierte Erleichterung dadurch umgangen werden solle, dass der Wille der Schuldnerin, die Erteilung der Vollstreckungsklausel von dem Nachweis abhängig zu machen, die zweckentsprechende Verwendung der Kredite sei sichergestellt. Denn ein solcher Nachweis sei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gar nicht zu führen. Damit stünde von vornherein fest, dass die Klausel nicht erteilt werden darf. Jedenfalls in diesem Fall gelte nicht die Vermutung, bei Parteititeln sei im Zweifel anzunehmen, dass die der Urkunde eindeutig zu entnehmende Bedingtheit des Anspruchs zugleich Bedingung der Vollstreckung sein solle.

Gegen eine solche Auslegung spreche weiter die Erklärung in der Urkunde, die Grundschuld sei fällig, sowie die zeitgleiche Beantragung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Letzteres ergäbe unter der Bedingung der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung des Kredits keinen Sinn, weil diese Bedingung zum Zeitpunkt der Unterwerfungserklärung noch nicht erfüllt sein konnte. Zudem sei die vorangestellte Erklärung von Grundschuldbestellung und Unterwerfungserklärung abgesetzt und enthalte auch keinen Hinweis auf unmittelbare Geltung in der Zwangsvollstreckung. Schließlich spreche auch der Verzicht der Schuldnerin auf Eintragung der Erklärung in das Grundbuch gegen eine solche Auslegung.

Vielmehr könne die Erklärung auch nach den Ausführungen der Schuldnerin als Vorbemerkung verstanden werden, die lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringe, welche im Kreditgewerbe üblich sei. Danach rechtfertige das nicht „die weitergehende Annahme, sie wolle entgegen den sonstigen beurkundeten Erklärungen und ungeachtet des gegenläufigen Zwecks der Unterwerfungserklärung die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung beschränkt wissen“ (Rz. 23 der Entscheidung).

Damit beträfen die Einwendungen der Schuldnerin die materiellen Voraussetzungen der Grundschuldverwertung, welche nicht im Rahmen des Klauselerinnerungsverfahrens geltend zu machen seien.

BGH vom 19.08.2010, Az. VII ZB 2/09


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