(IP) Hinsichtlich Rahmenbedingungen von Notariatskosten bei einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden.

„Die Antragsteller werden von der Antragsgegnerin zu Recht auf die Zahlung von Notarkosten in Anspruch genommen. Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet derjenige, der dem Notar einen Auftrag erteilt oder einen Antrag gestellt hat, die durch die Amtstätigkeit verursachten Gebühren und Auslagen. ... Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes ... waren und sind erfüllt, denn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht generell - und entstand so auch hier - bereits für die Vorbereitung einer Beurkundung ... Die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dass ein Gespräch mit einer Notariatsangestellten der Antragsgegnerin stattgefunden hatte, die Notarin Grundbucheinsicht nehmen lassen hatte und im Notariat mindestens ein Entwurf zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigt worden war. Das Kostenverzeichnis sieht ein höchstpersönliches Tätigwerden der Notarin im Rahmen der Vorbereitung der Beurkundung nicht als anspruchsbegründend vor. Vielmehr sind die Gebührentatbestände mischkalkuliert und dienen der Kostendeckung des gesamten Notariats, wobei durch das Beurkundungsgesetz und andere Rechtsvorschriften teilweise Vorgaben existieren, welche Einzeltätigkeiten vom Notar jeweils selbst ausgeführt werden müssen. Für die hier in Rede stehende Vorbereitung der Beurkundung der Bestellung einer Sicherungshypothek sind solche Vorschriften nicht ersichtlich.“

Mit Kostenberechnung hatte die Antragsgegnerin und Notarin den Antragstellern Gebühren und Auslagen für ihre Amtstätigkeit in Sachen "Entwurf einer Sicherungshypothek mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" in Rechnung gestellt. Die Antragsteller hatten sich gegen diese Kostenberechnung gewandt und beim Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie behauptete, dass die Notarin einen Entwurf erstellt habe, der nicht den Wünschen und Vorstellungen der Antragsteller entsprochen habe und der nicht beurkundungsreif gewesen sei.

OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Az.: 2 W 1/16

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