(IP) Hinsichtlich drohender Gewerbeuntersagung und damit verbundenem Einnahmeausfall bei anstehender Zwangsversteigerung hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) entschieden.

„Die Gewerbeuntersagung war auch erforderlich und verhältnismäßig. Die Interessen des Steuerfiskus fallen in den Schutzbereich des Untersagungstatbestandes und rechtfertigen eine Gewerbeuntersagung und die Verhinderung der gewerblichen Betätigung ... Eine solche Untersagung ist regelmäßig nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, dass dem Antragsteller durch die Untersagung der Gewerbeausübung die Möglichkeit der (selbständigen) Einkommenserzielung genommen und er möglicherweise auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen sein wird, vermag die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung nicht in Frage zu stellen.“

Die Antragsgegnerin hatte dem Kläger jegliches Gewerbe untersagt – bezogen auf die Ausübung des Gewerbes „Spielhallenbetreiber, Automatenaufsteller“ und jedes weiteren Gewerbes, sowie eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Die betreffende Finanzbehörde hatte zudem dargelegt, dass im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Rückstände des Antragstellers zu befürchten sei, dass andernfalls die Abgabenschulden zum Schaden der Allgemeinheit weiterhin in erheblichem und nicht mehr zu vertretendem Maße ansteigen würden. In diesem Fall sei dem öffentlichen Interesse der Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der weiteren Gewerbeausübung zu gewähren. Über ein dem Antragsteller gehörendes Grundstück war ein Termin zur Zwangsversteigerung anberaumt worden.

Gegenüber der Finanzbehörde leistete der Antragsteller zwar regelmäßige Zahlungen, ohne allerdings die bestehenden Rückstände wesentlich verringern zu können. Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern bestanden nicht. Zusagen, ein Gebäude kurzfristig zu veräußern, um mit dem Erlös die Zahlungsrückstände weitgehend zu reduzieren, sowie ein Sanierungskonzept einzureichen, hatte der Antragsteller nicht eingehalten – so die Finanzbehörde. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides als wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig anzusehen.

Schleswig-Holsteinisches VG.: 12 B 24/17

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