(IP) Hinsichtlich Rückgewähr einer Grundschuld bei drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. „Ein Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld gegen den Grundschuldgläubiger besteht aber nur dann, wenn der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen ist, die gesicherte Forderung also nicht mehr besteht.“

Der Kläger war Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der war hälftiger Eigentümer eines bebauten Grundstücks, verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung. Er hatte das Grundstück, dessen Wert er mit 60.000 € bezifferte, auf die Beklagten, seine Töchter, übertragen. Ein Kaufpreis wurde nicht vereinbart. Im Zeitpunkt der Übertragung war das Sondereigentum mit einer Grundschuld in Höhe von knapp 54.000,- € sowie einer Grundschuld in Höhe von gut 92.000,- € belastet. Die Grundschulden sicherten Darlehensverbindlichkeiten, die sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren auf rund 210.000,- € beliefen. Bis zur Insolvenzeröffnung und drohenden Zwangsversteigerung zahlte der Schuldner insgesamt gut 22.000,- € auf die Darlehensverbindlichkeiten.

Der Schuldner und seine Ehefrau erhielten ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht auf Lebenszeit, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden sollte. Unter Nr. 7 hieß es im Vertrag: "7.2 Soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, erschöpft sich die Verpflichtung des Veräußerers zur Übergabe des Grundbesitzes zur im Abschnitt zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten bedungenen Zeit und zur Verschaffung des Eigentums hieran frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und frei von Baulasten, soweit nicht übernommen ... 7.7 Eingetragene Rechte werden übernommen. Die Schuldnerschaft hinsichtlich der dinglich gesicherten Rechte bleibt unverändert. Erwerber tritt den Verpflichtungen des Veräußerers nicht bei."

Der Kläger hatte im Wege der Schenkungsanfechtung Rückgewähr von gut 22.000,- € verlangt, da sich infolge der Zahlungen der Wert des zugewandten Grundstücks erhöht habe und die Beklagten insoweit keine Gegenleistung erbracht hätten. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von gut 4.000,- € nebst Zinsen verurteilt, da nur insoweit Zahlungen aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners nachgewiesen worden seien. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos geblieben. Nunmehr beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZA 16/16

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