(IP) Hinsichtlich Eigentumsübergang durch Zwangsversteigerung und baurechtlicher Verantwortlichkeit des bisherigen Eigentümers für eine betreffende Beseitigungsanordnung hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (Weinstraße) mit Leitsatz entschieden.

„1. Ein Eigentumsübergang hat zur Folge, dass die baurechtliche Verantwortlichkeit des bisherigen Eigentümers gemäß § 54 Abs 2 S 1 LBauO (juris: BauO RP) endet und eine Beseitigungsanordnung gemäß § 81 S 3 LBauO (juris: BauO RP) gegenüber dem neuen Eigentümer als Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers Geltung beansprucht.

2. Übt der bisherige Eigentümer aber nach wie vor die tatsächliche Gewalt über das Grundstück aus, bleibt er damit baurechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 54 Abs 2 S 3 LBauO.

3. Die Berufung auf einen Eigentümerwechsel kann im Vollstreckungsverfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Eigentumswechsel allein bezweckt, sich der Haftung für die Kosten der Ersatzvornahme zu entziehen.“

Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine Ersatzvornahme in Höhe von ca. 40.000,- €. Er hatte per Zwangsversteigerung die in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücke erworben. Auf den Grundstücken war von den damaligen Eigentümern ein Wohnhaus errichtet worden, das zunächst als Schafstall bezeichnet wurde. Ferner errichteten die damaligen Eigentümer dort u.a. einen Hundezwinger, weitere Ställe sowie ein Garagengebäude mit Waschküche. Für sämtliche Gebäude existieren bestandskräftige Beseitigungsverfügungen.

Der Beklagte hatte dem Kläger die Ersatzvornahme aus den bestandskräftigen Verfügungen angedroht. Es wurde der behördliche Abriss für den Fall angekündigt, dass die baulichen Anlagen nicht bis zu einem fixen Termin beseitigt würden. Die Kosten wurden auf insgesamt 25.000,-- € geschätzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er sie zu tragen habe.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies die Kammer ab. Den beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil nahm der Kläger zurück. Auf die Ankündigung des Beklagten hin, die Vorbereitungen zum Abbruch der baulichen Anlagen liefen bereits, teilte der Kläger mit, er werde die Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen selbst vornehmen. Der Beginn der Arbeiten stehe unmittelbar bevor.

Mehrere Kontrollen in der Folgezeit vor Ort ergaben, dass keine Abbrucharbeiten vorgenommen worden waren. Da auch auf erneute Anmahnungen nur minimale Reaktionen erfolgten, wurde dann mit den Abrissarbeiten im Wege der Ersatzvornahme begonnen. Die Kosten in Höhe von ca. 40.000,- € wurden per Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er könne die Kosten der Ersatzvornahme nicht tragen. Er verfüge über eine monatliche Rente von 920,-- €. Seine Ehefrau beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 290,-- €.

VG Neustadt (Weinstraße), Az.: 3 K 880/15.NW

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