(IP) Hinsichtlich der Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Grundsatzurteil geäußert.

„Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden.“

Das Vollstreckungsgericht hatte die Zwangsversteigerung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks der Schuldner angeordnet. In dem zur Verkehrswertfestsetzung eingeholten Sachverständigengutachten hieß es, im Haus werde vom Schuldner ein Ingenieurbüro zur Planung und Ausführung von Industriebauten geführt. Nach dem beigefügten Grundriss umfasse diese Nutzung jeweils einen Raum im Erd- und im Dachgeschoss sowie zwei als Archiv genutzte Kellerräume.

Im Termin blieb der Beteiligte Meistbietender. Ihm wurde der Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde, die die Schuldner auf eine fehlerhafte Terminsbestimmung stützten, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgten sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter, unter anderem mit Verweis auf die inkorrekt genannt Realnutzung des Gebäudes.

Die Richter konkretisierten ihren Entschluss mit der Bemerkung: „Enthält die Terminsbestimmung wie vorliegend eine über den Grundbuchbeschrieb hinausgehende Angabe zu der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks (hier: „Einfamilienhaus“), kann die Vorschrift des § 37 Abs.1 ZVG nur verletzt sein, wenn diese Angabe unrichtig oder irreführend ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung im Hinblick auf die Nutzungsart des Grundstücks zwar aussagekräftig sein, aber keine ins Einzelne gehende Beschreibung des Versteigerungsobjekts enthalten muss; exposéartige Beschreibungen sind nicht erforderlich ... Besonderheiten der Bebauung oder der Nutzung, insbesondere eine teilweise gewerbliche Nutzung, gehören deshalb nur dann zu den nach § 37 Nr. 1 ZVG unverzichtbaren Angaben, wenn sie dem Objekt ein solches Gepräge geben, dass die schlagwortartige Bezeichnung ohne ihre Erwähnung irreführend wäre. Das kommt beispielsweise bei einem als Mehrfamilienhaus bezeichneten, tatsächlich aber als Heim oder als Pension genutzten Gebäude in Betracht. Umgekehrt verliert ein Mietshaus seinen Charakter als Mehrfamilienhaus aber nicht dadurch, dass einige Einheiten zu gewerblichen Zwecken, z.B. als Laden, Arztpraxis oder Anwaltskanzlei, genutzt werden. Ebenso ist ein Einfamilienhaus auch dann richtig bezeichnet, wenn es über eine Einliegerwohnung verfügt oder wenn ein Teil der Räume als Büro oder der Keller als Kosmetik- bzw. Fußpflegestudio genutzt wird“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 65/11

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