(IP) Hinsichtlich der Übertragung von Teileigentum von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei drohender Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundbesitzes, so ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in grundbuchmäßiger Form beigebracht werden.
2. Ein Anlass für Beweiserleichterungen besteht mangels Rechtsschutzlücke nicht.“

Als Eigentümer von Miteigentumsanteilen am Grundstück waren fünf Enkelkinder des Erblassers in Erbengemeinschaft eingetragen.

Auf Ersuchen einzelner Beteiligter beurkundete der verfahrensbevollmächtigte Notar deren als „Übergabevertrag von Teileigentümer verbunden mit Sondereigentum“ bezeichnete Vereinbarung. Darin erklärte der Beteiligte zu 1, mit Wirkung für und gegen alle Miterben zu handeln und somit den Nachlass zu verpflichten. Bei der Verfügung über die nach Teilauseinandersetzung verbliebenen Nachlassgegenstände übe er sein Gestaltungsrecht als Notverwaltungsmaßnahme und in Vollziehung von Mehrheitsbeschlüssen aus. Hierzu bezog er sich auf Niederschriften über Gesellschafterversammlungen, bezeichnet als „Erben nach G. R.“, wonach die Auseinandersetzung des Nachlasses sowie Mehrheitsverwaltung beschlossen und der Pflichtteilsanspruch der mit Zwangsmaßnahmen drohenden Beteiligten zu 2 anerkannt worden seien.

Dagegen wandten sich die Beteiligten mit eingelegter Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abhalf.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 196/18

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