(IP) Hinsichtlich Gebührenstreitwerts im Zwangsversteigerungsverfahren hat das Amtsgericht (AG) Zeitz zu dessen gerichtlicher Festsetzung mit Leitsatz entschieden.

„Der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung in Zwangsversteigerungsverfahren kann auf Antrag gem. § 33 RVG gerichtlich festgesetzt werden, wenn bis zur Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens keine rechtskräftige Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a ZVG erforderlich war, weil sich das Verfahren aufgrund Antragsrücknahme erledigt hatte.

Sofern für diese gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein gerichtlich eingeholtes Wertgutachten zur Verfügung steht, kann der Gegenstandswert bei gegensätzlichem Sachvortrag der Parteien anhand eines von einer Partei vorgelegten Marktpreis-Reports eines Maklers frei geschätzt werden, wenn andere Anhaltspunkte bzw. Gutachten, die auf einen an den Marktverhältnissen ausgerichteten Verkehrswert schließen lassen, nicht zur Verfügung stehen.“

Vor Aufhebung des Versteigerungsverfahrens war keine rechtskräftige Festsetzung des Verkehrswertes ergangen. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung war daher eine Wertfestsetzung durch das Gericht möglich. Der Antrag auf Wertfestsetzung wurde durch beide Parteien gestellt, sie machten jedoch unterschiedliche Angaben zur Höhe des festzusetzenden Wertes.

Beim Gegenstandswert handelte es sich um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Die Antragstellerin trug vor, dass sich die Parteien darüber einig wären, dass der Grundstückswert bei 180.000,- € läge. Weiterhin bezog sich die Antragstellerin auf einen Beschluss des Amtsgerichts, in dem für die Festsetzung des Verfahrenswertes ebenfalls vom selben Grundstückswert ausgegangen wurde.

Der Antragsgegner beantragte demgegenüber den Verkehrswert auf max. 120.000,00 € festzusetzen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

AG Zeitz, Az.: 5 K 39/14

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