(IP) Hinsichtlich einer Streitwertfestsetzung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Verbandes gegen eine Bank wegen rechtsmissbräuchlicher Geschäftspraktiken in Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Für eine auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 85a Abs. 2 ZVG gestützte wettbewerbsrechtliche Klage fehlt es im Hinblick auf die insoweit gemäß § 793 in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO, §§ 95, 97 ff. ZVG gegebenen Beschwerdemöglichkeiten regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.“

Die Beklagte war eine Bank, die auch Zwangsversteigerungen in Grundstücke betrieb. So gab in einer von ihr wegen einer Kreditforderung betriebenen Zwangsversteigerung eine in ihrem Auftrag handelnde Frau vor dem Amtsgericht ein Gebot ab, das unter der Hälfte des Grundstückswerts lag. So war der Zuschlag zu versagen und es wurde ein neuer Versteigerungstermin bestimmt. Dort durfte dem Bieter, dessen Gebot unter der Hälfte des Grundstückswertes lag, der Zuschlag nicht mehr versagt werden. Folglich wurde im weiteren Termin dann deren wiederum unter der Hälfte des Grundstückswerts liegendem Gebot der Zuschlag erteilt.

Das Landgericht hob darauf den Zuschlagsbeschluss mit der Begründung auf, das Gebot von sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam gewesen; das Landgericht konnte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen.

Die Klägerin war eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.. Sie argumentierte, die Beklagte habe unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG gehandelt. So sei das erstinstanzlich in ihrem Auftrag abgegebene Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Darauf verweigerte der BGH das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: I ZR 128/11

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