(IP) Hinsichtlich Haftung für Nichtentrichtung der während der Liquidation entstandenen Steuern bei Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden. „Da die Gewerbesteuermessbescheide bestandskräftig geworden sind und die Antragstellerin dies als Liquidatorin hätte verhindern können, muss sie wegen § AO § 166 AO die dort getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen. Jedoch kann die Pflichtverletzung nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist mit Blick auf die in Rede stehenden Pachtverbindlichkeiten nicht der Fall.“

Die Antragstellerin war mit einem Geschäftsanteil von 76% Gesellschafterin einer GmbH und über einen längeren Zeitraum dort alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. In der Endphase der Firma bis zur Löschung im Handelsregister war sie auch deren Liquidatorin. Die Geschäftsräume befanden sich auf einem dem Ehemann der Antragstellerin gehörenden Grundstück. Die Antragstellerin hatte die Räume für die Firma von ihrem Ehemann zu einem monatlichen Pachtzins von 5.000,- Euro gepachtet. Danach stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung und der Verwalter setzte den Pachtzins auf monatlich 3.000,- Euro fest. Danach wurde das Grundstück zwangsversteigert.

Die Antragstellerin reichte für alle Jahre jeweils Gewerbesteuererklärungen ein, wobei alles erst nach Beginn der Zwangsverwaltung beim Finanzamt einging. Nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens argumentierte das Finanzamt, dass das Pachtverhältnis zwischen der Firma und dem Ehemann der Antragstellerin aufgrund der aufgelaufenen Pachtrückstände nicht ernsthaft durchgeführt worden sei und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Darauf wurden für die Streitjahre geänderte Messbescheide erlassen. Weil keine Zahlungen auf die Gewerbesteuer- und Zinsforderung erfolgten, wurde ein Haftungsbescheid gegen die Antragstellerin im Umfang der gesamten Rückstände festgesetzt. Dagegen richtet sich die betreffende Beschwerde.

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: 9 S 27.14

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