(IP) Hinsichtlich der Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan aus der Zwangsversteigerung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Leitsatz geäußert.

„1. Die Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan aus der Zwangsversteigerung hat sich gegen alle am Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen sind und diesen nicht anerkannt haben, zu richten.

2. Enthält eine Grundschuldzweckerklärung zwischen Schuldner und darlehensgewährender Bank eine Regelung, wonach die Zahlung durch einen Bürgen oder Dritten an die Bank als Gläubigerin, diese verpflichtet, die Grundschuld einschließlich weiterer in der Urkunde benannten Sicherungsrechte an den zahlenden Dritten abzutreten und die Gläubigerin sich darüber hinaus verpflichtet, die Grundschuld nur zusammen mit den gesicherten Forderungen abzutreten, so ist mit der Tilgung des grundschuldrechtlich abgesicherten Darlehens konkludent von einem Forderungsverkauf der Gläubigerin an den zahlenden Dritten auszugehen, weil ein Auseinanderfallen von Darlehensforderung einerseits und Grundschuld andererseits verhindert werden soll.“

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergesellschaft, begehrte im Rahmen einer Widerspruchsklage die Abänderung des Teilungsplans aus der Zwangsversteigerung sowie vorrangige Befriedigung der eigenen Forderungen gegenüber den Beklagten. Der verstorbene Rechtsvorgänger der Beklagten war der geschiedene Ehemann der Vollstreckungsschuldnerin. Die Vollstreckungsschuldnerin war Eigentümerin von Teileigentum an einem Ladengeschäft in der betreffenden Immobilie.

Per Eintragung in das betreffende Grundbuch war zugunsten einer Bank eine Grundschuld zu ca. 210.000,- € bestellt worden. Dem zugrunde lag eine Zweckabrede zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Bank, in der u. a. vereinbart worden war: „Die Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen), die Abtretungen unter 2. sowie die in dieser (unter 3) oder einer anderen Urkunde übernommene persönliche Haftung dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen, und bedingten Forderungen der Gläubigerin oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin gegen den Kreditnehmer ... aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus Bürgschaften sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen des Schuldners für Dritte, jeweils ab Fälligkeit, sowie aus im Rahmen der üblichen Bankgeschäfte von Dritten erworbenen Forderungen, Wechseln und Schecks.“ ... „ Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird die Gläubigerin mit einer Frist von einem Monat schriftlich androhen; eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist oder wenn die Gläubigerin eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in den belasteten Grundbesitz erhebt.

Darauf betrieb die Klägerin ein Zwangsversteigerungsverfahren in das Teileigentum der Vollstreckungsschuldnerin und widersprach dem Verteilungsplan, der Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös und u. a. Auszahlung des Über- bzw. Mehrerlöses umfasste.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG Koblenz, Az.: 1 U 949/17

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