(IP) Hinsichtlich der Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bei Immobilienhandel nach Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden:

„1. Hat das Tatgericht gem. § 111i Abs. 2 StPO lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt, weil Ansprüche von Verletzten ... entgegenstehen, hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass eine Verschiebung des erlangten Geldes an Nebenbeteiligte erfolgt ist und damit die Voraussetzungen des Verfalls gegenüber einem Drittbegünstigten ... in Gestalt eines Verschiebungsfalls vorliegen, so entfallen damit die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung nicht.

2. Nach Zurückverweisung des Strafverfahrens hat das neue Tatgericht bei einem erneuten Absehen von der Verfallsanordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO jedoch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.“

Die Angeklagten hatten mittels Zwangsversteigerung über von ihnen gegründete englische Scheinunternehmen „Schrottimmobilien“ in Ostdeutschland gekauft. Diese Grundstücke ließen sie von Privatpersonen, die sie gegen eine Belohnung als „Zwischenkäufer“ angeworben hatten, zum Schein ankaufen, um unter deren Namen mit gefälschten Kreditanträgen und unrichtigen Exposés bei Baufinanzierern Darlehen über sechsstellige Beträge zu erlangen. Dabei wurden diese Darlehen auf Veranlassung der Angeklagten an die von ihnen geführten englischen Gesellschaften ausgezahlt. Diese leiteten die Gelder an die Angeklagten weiter. Um die erbeuteten Gelder zu „waschen“, gründeten und führten die Angeklagten – im vorliegenden Verfahren nebenbeteiligte – Gesellschaften mit beschränkter Haftung. An diese leiteten sie Geldbeträge in einer Gesamthöhe von knapp 2,2 Millionen Euro weiter.

Das Originalgutachten kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: 5 StR 258/13

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