(IP) Mit dem Gegenstand einer Vollstreckungsgegenklage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Der hatte vor einem internationalen Schiedsgericht nach einem deutsch-russischen Investitionsschutzabkommen in Stockholm einen Schiedsspruch erstritten, in dem die Klägerin zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung von 2.350.000 US-Dollar verurteilt wurde. Er trat diese Forderung an eine auf den Britischen Jungferninseln ansässige Firma ab, die ihm eine Einziehungsermächtigung erteilte. Auf Grund dieser Einziehungsermächtigung erwirkte er die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und auf deren Grundlage die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf Grundstücken der Klägerin in Köln, aus denen er die Zwangsversteigerung der Grundstücke betrieb.

Gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch erhob die Klägerin eine Schadensersatzklage, die u.a. mit einer Vollstreckungsgegenklage verbunden war. Die Schadensersatzklage wurde rechtskräftig abgewiesen. U.a. die Vollstreckungsgegenklage wurde ebenfalls abgewiesen.

Der BGH entschied: „Es spricht viel dafür, dass eine eigenständige Titelgegenklage gegen die Zwangsversteigerung aus Zwangssicherungshypotheken, wie die Klägerin sie hier erhoben hat, schon nicht zulässig ist. Es trifft zwar zu, dass die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek ... nicht bereits auf Grund des Titels zulässig war, auf Grund dessen sie erwirkt worden ist, sondern ein besonderes Duldungsurteil ... erforderte. Dieses Erfordernis hat der Gesetzgeber aber ... ersatzlos aufgehoben. Das hat zur Folge, dass Grundlage der Zwangsvollstreckung nicht mehr ein auf die Zwangssicherungshypothek gestützter Duldungstitel, sondern der Titel ist, auf Grund dessen die Zwangssicherungshypothek erwirkt wurde“. „Gegenstand einer Vollstreckungs- oder Titelgegenklage kann dann aber - jedenfalls bei auf die Forderung bezogenen Einwänden, um die es hier geht - ähnlich wie bei der Mobiliarvollstreckung nicht die Zwangsversteigerung als einzelne Vollstreckungsmaßnahme, sondern nur die Vollstreckung aus dem Titel an sich sein.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 93/14


© immobilienpool.de