(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, Schädigungen seines Auftraggebers zu vermeiden, hat das Landgericht (LG) Heidelberg entschieden.

„Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Belange des Mandanten in jeder Richtung wahrzunehmen und alles zu unterlassen, um zu verhindern, dass Nachteile für den Mandanten entstehen, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind ... Der Rechtsanwalt ist des Weiteren verpflichtet, Schädigungen seines Auftraggebers zu vermeiden. Es gilt, den sichersten Weg zu wählen ... und den Mandanten rechtzeitig auf Risiken hinzuweisen. Gegen diese Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Beklagte wohl verstoßen. Er hat es unterlassen, den Ablauf der Verjährungsfrist für den güterrechtlichen Anspruch nach § 1378 BGB sorgfältig zu überwachen. Ihm war bekannt, dass die Verjährungsfrist abzulaufen drohte... Ein Schaden ist der Klägerin aus der Untätigkeit des Beklagten indes nicht kausal entstanden.“

Mit ihrer Klage machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt geltend, den sie in einer Familien- und Zwangsversteigerungssache beauftragt hatte. Sie hatte den Beklagten gebeten, für sie einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend zu machen. Sie stellte fest, ihr sei ein Schaden entstanden, da der Beklagte den Zugewinnausgleichanspruch gegen den geschiedenen Ehemann schuldhaft habe verjähren lassen.

Dem widersprach das LG. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Zwar könne der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine Pflichtverletzung des Schuldners entstanden sei. Der Beklagte habe auch die sich aus dem Mandatsverhältnis ergebende Pflicht, den Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns erfolgreich geltend zu machen, ggf. verletzt, als er geraume Zeit gegenüber dem Familiengericht untätig geblieben sei. Jedoch sei darauf nicht der behauptete Schaden zurückzuführen.

Vielmehr sei die Streitverkündungsschrift dem Beklagten nicht nachweislich zugestellt worden. Das stellten auch die Streithelfer der Klägerin nicht in Abrede. Es könnten vielfältige Gründe dafür vorgelegen haben, dass das Schreiben vom Familiengericht zwar zur Zustellung verfügt worden sei, aber dann doch auf dem Postwege entweder innerhalb des Gerichts oder in der Verfügungsgewalt des Zustelldienstes verloren gegangen wäre. Immer wieder müsse auch das eigene Landgericht feststellen, dass Sendungen zwar nach Aktenlage an die zutreffende Adresse abgegangen sein sollten, dort aber nie angekommen wären.

LG Heidelberg, Az.: 4 O 348/14

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