(ip/pp) Um die Überprüfungsbefugnis des Mietinteressenten gegenüber dem Vermieter hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden.

Der Beklagte war vom Berufungsgericht aufgrund eines von ihm bei Besichtigung einer dem Kläger gehörenden Wohnung (die er zu geschäftlichen Zwecken anzumieten beabsichtigte) verursachten Wasserschadens zum Schadensersatz verurteilt worden. Das Berufungsgericht hatte die Revision nicht zugelassen – und der Beklagte hatte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Eine Zwangsvollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da zu befürchten sei, dass der Kläger die vom Beklagten gezahlten Beträge nicht zurückerstatten könne. Wie bei der Beweisaufnahme deutlich geworden sei, befinde sich der Kläger in wirtschaftlicher Bedrängnis.

Der BGH entschied in letzter Instanz:

1. Bei der Besichtigung eines Mietobjektes bedarf die Überprüfung jedenfalls dann der konkreten Zustimmung des (künftigen) Vertragspartners, wenn Maschinen oder Anlagen in Gang gesetzt werden, ohne dass dies für die Besichtigung zwingend erforderlich wäre.

2. Ein stillschweigender Haftungsausschluss lässt sich erst daraus herleiten, dass der Mieter sich vertraglich an den Kosten einer Gebäudeversicherung zu beteiligen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich hier um die Phase der Vertragsanbahnung handelt und die Kostenbeteiligung des Beklagten bei einem Zustandekommen des Mietvertrags möglicherweise vereinbart worden wäre.

BGH, Az.: XII ZR 198/08