(IP) Hinsichtlich der Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs auch bei Zwangsversteigerung im Grundbuch hat sich das Oberlandesgericht (OLG München) mit Leitsatz geäußert.

„1. Soll im Grundbuch ein Anspruch auf Rückübertragung gesichert werden, der - unabhängig von einer Geltendmachung durch den zunächst Berechtigten - durch Vorausabtretung für den Fall dessen Ablebens auf einen Dritten übertragen ist, handelt es sich nur um einen zu sichernden Anspruch, so dass dies durch eine einzige Vormerkung erfolgen kann.

2. Ist allerdings in diesem Fall nicht auch beantragt, gleichzeitig einen Vermerk über die bedingte Abtretung einzutragen, muss die Eintragung der Vormerkung unterbleiben, da andernfalls das Grundbuch unrichtig würde.“

Die Beteiligte, die Ehefrau eines weiteren Beteiligten, war im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Beide lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann ließ die Beteiligte den Grundbesitz an die Mutter des weiteren Beteiligten auf. Im Überlassungsvertrag war bestimmt: „1. Der Erwerber verpflichtet sich, das Vertragsobjekt auf seine Kosten an den Veräußerer zum Alleineigentum auf Verlangen des heutigen Veräußerers zu übertragen und zu übereignen. Für den Fall, dass die Veräußerin vor ihrem Ehemann, … versterben sollte, wird der Anspruch unabhängig von Entstehung/Geltendmachung an ... abgetreten, soweit die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch besteht und kein Scheidungsantrag rechtshängig ist, so dass dieser die Übertragung an sich zu Alleineigentum verlangen kann.“

Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs der Veräußerin beantragen die Veräußerin und der Erwerber am Vertragsobjekt im Grundbuch die Eintragung einer entsprechenden befristeten Auflassungsvormerkung für die Veräußerin und (aufgrund der bedingten Abtretung) für deren Ehemann: „Zur vorstehenden Vormerkung wird klargestellt, dass die Vormerkungswirkung auf die Lebenszeit des länger lebenden Berechtigten beschränkt ist. ... Voraussetzungen für das Verlangen der Rückübereignung sind die Veräußerung durch die Erwerberin ohne Zustimmung, das Vorversterben der Erwerberin, Insolvenz über das Vermögen der Erwerberin, Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Antrag auf Scheidung der Ehe der Erwerberin. Den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde wies das Grundbuchamt mit der Begründung zurück, die Vormerkung sei so nicht eintragungsfähig. Es sei ausdrücklich beantragt, für den Beteiligten eine Vormerkung einzutragen. Die Eintragung der aufschiebend bedingten Anspruchsabtretung sei weder beantragt noch bewilligt, aber auch nicht eintragungsfähig. Das Grundbuch würde durch die Eintragung des Ehemanns als nachfolgenden Berechtigten vor Bedingungseintritt unrichtig.

OLG München, Az.: 34 Wx 421/16

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