(ip/RVR) Die Insolvenzschuldnerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Am 07.04.2009 wurde zu Gunsten einer Gläubigerin im Grundbuch eine Zwangshypothek eingetragen. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Dem zu Grunde lagen Gläubigeranträge vom 12.03.2009, Eingang 16.03.2009, und vom 19.05.2009, Eingang 29.05.2009. Unter dem 01.4.2010 hat der Beteiligte als Insolvenzverwalter die Löschung der eingetragenen Zwangshypothek wegen absoluter Unwirksamkeit (§ 88 InsO) beantragt.

Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2006 (BGHZ 166, 74) die Auffassung vertreten, dass eine Löschung der Zwangshypothek nur mit Zustimmung des Eigentümers, des Gläubigers und des Insolvenzverwalters vorgenommen werden könne. Sollten keine Zustimmungen zur Löschung in öffentlich beglaubigter Form innerhalb gesetzter Frist beigebracht werden, könne bei geänderter Antragstellung in der Veränderungsspalte zu dem Recht eingetragen werden, dass die Zwangssicherungshypothek schwebend unwirksam sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2006 sind die von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffenen Sicherungen eines Gläubigers gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. Wird in Folge dessen eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. Jedoch können Gläubigersicherungen, die (schwebend) unwirksam geworden sind, ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. Bei Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann die durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordene Zwangshypothek schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die eingetragene Zwangshypothek, sobald sie unwirksam wird (und noch ist), auch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) beseitigt werden kann. Ausgehend von dieser – in der Sache heftig umstrittenen – Entscheidung bleibt auch nach der Mehrheit der grundbuchrechtlichen Literatur eine Löschung im Wege des Unrichtigkeitsnachweises vollziehbar (wenngleich sich die Frage stellt, ob bei dieser Form der Grundbuchberichtigung das Grundbuch in anderer Beziehung unrichtig würde, weil es nicht mehr das potentielle Wiederaufleben des gelöschten Rechts verlautbart).

Der Senat konnte die Löschungsfrage letztlich offen lassen. Denn der Beteiligte kann mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln nicht beweisen, dass die Sicherung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 88 InsO) erlangt wurde. Die Frist des § 88 InsO berechnet sich nach § 139 InsO. Von entscheidender Bedeutung für die Berechnung der Frist ist deshalb der für die Geltung der Rückschlagsperre maßgebliche Insolvenzantrag. Nur wenn der zwischen der Eintragung der Zwangshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltende Zeitrahmen für die Rückschlagsperre nicht überschritten ist, ist die Zwangshypothek von dieser erfasst, da der Insolvenzantrag zwingend vor der Eröffnung gestellt sein muss; eines weiteren Nachweises bedarf es dann nicht.

Liegt jedoch zwischen der Eintragung der Zwangshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wie hier – mehr als ein Monat, kann der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht in der Form des § 29 Abs.1 Satz 2 GBO nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht ist nicht befugt, dies mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen und damit in der Form des § 29 GBO zu bestätigen.

Hinzu kommt hier auch noch folgendes:
Der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 01.09.2009 weist zwei Gläubigeranträge aus. Weil sich der für die Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO maßgebliche Insolvenzantrag nach § 139 InsO bestimmt, steht nicht fest, dass die Insolvenzeröffnung gerade auf dem Antrag vom 12.03.2009 beruht, der innerhalb der Frist des § 88 InsO läge. Der weitere Gläubigerantrag vom 19.05.2009 mit Eingang vom 29.05.2009 liegt außerhalb des von § 88 InsO bestimmten Zeitrahmens. Möglich ist, dass erst aufgrund des jüngeren Antrags das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (etwa weil der erste Antrag noch nicht entscheidungsreif war und weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären).

Weil ein grundbuchtauglicher Nachweis in diesem Fall nicht erbracht werden kann, lässt sich die Berichtigung nicht im Wege der Offenkundigkeit vornehmen. Die Löschung der eingetragenen Zwangshypothek ist hier nur möglich über die vom Grundbuchamt verlangten Erklärungen.

OLG München vom 25.08.2010, Az. 34 Wx 068/10


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