(ip/RVR) Verletzt der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren seine Obliegenheiten, so sei auch dann von einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung auszugehen, wenn nur Massegläubiger in Gestalt der Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten benachteiligt werden. So der BGH in seinem Beschluss vom 14.04.2011.

Der Schuldner verletzte schuldhaft seine Obliegenheiten gem. §§ 296 Abs. 1, 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Daraufhin wurde ihm auf einen Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH beantragte der Schuldner Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag lehnte der BGH ab. Die Rechtsverfolgung hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig sei. Die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor.

Ordnungsgemäß habe das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsantrags festgestellt. Insbesondere könne sich der Schuldner nicht darauf berufen, eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (§ 296 Abs. 1 InsO) liege nicht vor, weil durch die Obliegenheitsverletzung nur die Staatskasse als Massegläubigerin hinsichtlich der Verfahrenskosten benachteiligt sei. Für das Anfechtungsrecht sei bereits entschieden, dass eine Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO nicht die Gläubigerbenachteiligung ausschließe, weil anderenfalls das Ziel des Verfahrens gefährdet sei, sämtliche Gläubiger zu befriedigen – auch die Massegläubiger. Wegen der gleichartigen Interessenlage könne im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO nichts anderes gelten.

BGH vom 14.04.2011, Az. IX ZA 51/10


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