(IP) Hinsichtlich der späten Anmeldung eines Rechts im Zwangsversteigerungsverfahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks war angeordnet worden. Nachdem ein Versteigerungstermin anberaumt worden war, beantragte der Sohn der Schuldner, seinen Beitritt zum Verfahren zuzulassen. Er stützte sich darauf, dass er durch Zahlung eines Vergleichsbetrages an einen Gläubiger Forderungen abgelöst habe, die zwei Zwangssicherungshypotheken zugrunde gelegen hätten. Der Gläubiger habe daraufhin Löschungsbewilligungen erteilt, und die Eintragung entsprechender Grundschulden zu seinen Gunsten sei bewilligt worden. Außerdem begründete er den Antrag damit, dass ihm Räumlichkeiten in dem zu versteigernden Objekt vermietet seien, die er seinerseits an eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz untervermietet habe.
Vor dem Versteigerungstermin beantragte er die Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen. Zum einen sollten die Zwangssicherungshypotheken in das geringste Gebot eingestellt werden. Zum anderen sollte die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ausgeschlossen sein.

In dem Versteigerungstermin wies das Vollstreckungsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, hinsichtlich der Zwangssicherungshypotheken sei die Abtretung mangels Eintragung ins Grundbuch nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf die Ausübung des Sonderkündigungsrechts könne der Antrag zur Zeit nicht gestellt werden, da es an ausreichenden Belegen zum Mietverhältnis und den behaupteten Zahlungen fehle.

Anschließend wurde das Grundstück doppelt ausgeboten, nämlich zu den gesetzlichen Bedingungen und zu abweichenden Bedingungen, die von anderer Seite beantragt worden waren und die das Bestehenbleiben einer Grunddienstbarkeit vorsahen. Gebote wurden ausschließlich auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedingungen abgegeben. Ein Zuschlag wurde erteilt. Dagegen wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der BGH entschied: „Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen; sein Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuweisen.“

„Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaftigkeit der Anmeldung in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 7/12


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