(ip/pp) Die entscheidende Bedeutung des Einheitswertbescheids bei Verbesserung der Rangklasse hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss betont. Die Gläubigerin des Verfahrens hatte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Hausgeldforderungen erwirkt und beim Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung der betreffenden Eigentumswohnung im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beantragt. Sie hatte sich im Verlauf des Verfahrens bei den zuständigen Finanzbehörden vergeblich um Bekanntgabe des Einheitswertbescheids für die Wohnung bemüht. Das Vollstreckungsgericht hatte darauf deren Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 angeordnet und den weitergehenden Antrag auf Versteigerung auch in der Rangklasse 2 als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die teilweise Verwerfung ihres Antrags hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin weiterhin eine Anordnung der Zwangsversteigerung auch in der Rangklasse 2 erreichen.

Der BGB fasste zusammen: “1. Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vorlage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in der Rangklasse 5 (ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 5) angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren später in der Rangklasse 2 (ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2) beitreten, wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat.”

BGH, Az.: V ZB 14/08