(IP) Hinsichtlich des Prüfungsumfangs des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen eines Zwangsversteigerungsvermerks einer Behörde hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München geäußert.

„Nach § 38 GBO ist in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund dieses Ersuchens vorzunehmen. Ob alle Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (hier gemäß § 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind, liegt in der Verantwortung der ersuchenden Behörde (hier des Vollstreckungsgerichts als ersuchende Behörde gem. § 130 ZVG). Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hat, darf es das Ersuchen zurückweisen.“ (redaktioneller Leitsatz)

Der Beteiligte war als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch waren vor Übertragung auf ein neues Grundbuchblatt ein Zwangsversteigerungsvermerk sowie u.a. diverse Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Dann ersuchte der Rechtspfleger der Abteilung für Zwangsversteigerungssachen um die Löschung der oben angeführten Vermerke und Rechte sowie die Eintragung der Ersteherin des Grundstücks unter Bezugnahme auf einen vorgelegten Zuschlagsbeschluss. Das Grundbuchamt nahm die beantragten Eintragungen und Löschungen vor. Darauf wandte sich der Beteiligte mit „Einspruch sowie Beschwerde und Widerspruch“ gegen die vorgenommenen Eintragungen. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei nämlich noch nicht abgeschlossen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 199/18

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