(IP) Hinsichtlich eines Vergleichs über Pflichtteilsansprüche in einem Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben ...

Die Zuschlagsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Vollstreckungsgericht nicht vor Erteilung des Zuschlags über die während des Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobenen Erinnerungen nach § 766 ZPO sowie über die Anträge nach § 765 a ZPO des Schuldners entschieden hat.“

Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Vergleich über Pflichtteilsansprüche. In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners war dem Ersteher der Zuschlag erteilt worden. In dem Zuschlagsbeschluss hatte das Vollstreckungsgericht Erinnerungen und Anträge des Schuldners auf Vollstreckungsschutz und einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hatte jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZA 35/15

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