(IP) Hinsichtlich Nutzungsentschädigung des Vermieters nach Ausübung des Vermieterpfandrechts hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter heraus, steht es einem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB nicht entgegen, dass er sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat. 


2. Der Mieter kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine vertragliche Regelung berufen, dass er bei Stellen eines Ersatzmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen ist, wenn er sich in einem Mietrückstand befindet, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.“

Eine beklagte Mieterin hatte Mietzahlungen eingestellt und sollte zwangsgeräumt werden. Der Vermieter machte von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und klagte auf Nutzungsentschädigung. Die Mieterin trug zur Begründung ihrer Gegenklage vor: Die Klägerin habe keine Zwangsräumung beantragt und keine Nutzungsabsicht, so dass die Räume von der Beklagten nicht vorenthalten worden seien. Die Ausübung des Vermieterpfandrechtes stünde einem Vorenthalten der Räume entgegen. Schon nach Erhalt der Räumungsklage habe die Beklagte dem Hausmeister die Schlüssel zum Mietobjekt zurückgegeben. Die Beklagte habe keinen Besitz mehr an den Räumen und die Klägerin hätte bei Herausgabe des Inventars frei über die Räume verfügen können. Der Beklagten sei eine Herausgabe der Räume aufgrund der Verhinderung der Räumung durch die Klägerin nicht mehr möglich gewesen.

KG Berlin, Az.: 8 U 234/14

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